Damit beim Abbrennen von Sonnenwendfeuer nach altem Brauch keine Unfälle passieren, bitten wir zu beachten:
- Das Feuer ist der Stadt Vilsbiburg anzuzeigen (Verwenden Sie dazu unser Formular unter Onlineanträge); Polizei und Feuerwehr sind zu verständigen
- Als Brennstoff darf nur naturbelassenes und trockenes Holz verwendet werden. Das Anzünden von Reifen, Kunststoffen, Spanplatten, Möbeln oder sonstigen beschichteten Althölzern und Abfällen ist verboten
- Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände sind einzuhalten. Sie betragen zu Gebäuden aus brennbaren Stoffen - vom Dachvorsprung aus gemessen - mindestens 5m, zu leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und zu sonstigen brennbaren Materialien mindestens 5 m. Es ist darauf zu achten, dass sich in der näheren Umgebung des Abbrennortes keine schützenswerten Flächen befinden.
- Die Feuerstelle ist ständig zu beaufsichtigen. Die Aufsicht hat durch Erwachsene zu erfolgen. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Erkaltete Brandrückstände und Abfälle (Flaschen, Tüten usw.) sind ordnungsgemäß, z.B. über die Restmülltonne, zu entsorgen. Die Asche muss erkaltet sein und ist staubdicht in Müllsäcken zu entsorgen, damit beim Entleerungsvorgang das Leerungspersonal keiner Staubbelastung ausgesetzt ist und die Umgebung nicht verunreinigt wird. Zusätzlich kann so die Staubbelastung in der Müllumladestation reduziert werden.
- Die Zulässigkeit von Sonnenwendfeuer in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen ist vorab mit dem Landratsamt abzuklären.
- Das Holz für die Sonnenwendfeuer darf erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, damit Tiere, die ihren Unterschlupf im Holz gesucht haben, nicht mitverbrannt werden. Die neu aufgeschichteten Haufen sind vor dem Entzünden nachmals auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen.
- Insbesondere bei Trockenheit wird die Vorhaltung von Löschwasser dringend empfohlen; eine freie Zufahrt für die Feuerwehr ist zu gewährleisten. Die Reduzierung der Größe des Feuers erscheint in diesem Fällen ebenfalss zweckmäßig.
Hinweis: Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.