Unsere Leistungen

Ausgabe von Müllsäcken

Sie möchten Gelbe Säcke, Müllsäcke oder Papiersäcke?

 

Gelbe Säcke

An folgenden Stellen werden Gelbe Säcke ausgegeben:

- Wunderblume (Fraunhoferstraße 2b)

- Buchhandlung Koj (Obere Stadt 32)

- Gärtnerei Fisch am Wochenmarkt (Samstag)

- Schreibwaren Mertel (Stadtplatz 17)

- Einwohnermeldeamt Vilsbiburg (Stadtplatz 26)

 

Müllsäcke und Papiersäcke

Blaue Müllsäcke (3,00€/Stück), Papiersäcke (kostenfrei) sowie Biotüten (6€/Packung a 100 Stück) werden im Einwohnermeldeamt ausgegeben.

Beantragung eines Personalausweises

Sie möchten einen Personalausweis beantragen?

 
Zu beachten
  • Wenn Sie bereits 16 Jahre alt sind, können Sie den Antrag ohne Zustimmung des/ der Sorgeberechtigten stellen.

  • Auch für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Bitte beachten Sie in diesem Fall den Hinweis.
  • Wird erstmals ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Passbild im bisherigen Ausweisdokument abweicht.
 
Voraussetzungen

Sie müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen. Sie können den Personalausweis grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung beantragen. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Bundesbürger, die im Ausland leben, sich zu Besuch in Vilsbiburg aufhalten und zwingend einen neuen Ausweis brauchen. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.

 

Benötigte Unterlagen
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass – soweit vorhanden; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde im Original; gegebenenfalls Ausweisdokumente der Person, die zur Identitätsbestätigung mit vorspricht)
  • Aktuelles biometrisches Passbild
  • Für Personen unter 16 Jahren: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (zum Download erhältlich)

In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

 

Besonderheiten

Sie erhalten den Personalausweis im Scheckkartenformat. In diesem sind die aufgedruckten Daten und das Passfoto digital abgelegt. Es werden verpflichtend digitale Fingerabdrücke auf dem Personalausweis gespeichert.


Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. 

Dieser ist drei Monate gültig. Bitte bringen Sie hierfür zusätzlich ein biometrisches Lichtbild mit

Beantragung eines Reisepasses

Sie möchten einen Reisepass beantragen?

 
Zu beachten

Einen Reisepass für Minderjährige (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres) dürfen nur Personen beantragen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen haben. Der oder die Antragsberechtigte muss persönlich in Begleitung des oder der Minderjährigen bei uns vorsprechen, um den Reisepass zu beantragen. Sind beide Elternteile antragsberechtigt, reicht es, wenn ein Elternteil vorspricht, sofern dieser den schriftlichen Antrag des anderen Elternteils vorlegt.

 

Voraussetzungen

Sie müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen. Einen Reisepass können Sie grundsätzlich nur  bei der Passbehörde an Ihrem Hauptwohnsitz beantragen. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Bundesbürger, die im Ausland leben, sich zu Besuch in Vilsbiburg aufhalten und zwingend einen neuen Pass brauchen. Die Passbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.

 

Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles biometrisches Passbild
  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde des Kindes im Original)
  • Bei unter 18-Jährigen: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (zum Download erhältlich)
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

 

Besonderheiten
  • Da sich die Einreisebestimmungen häufig auch sehr kurzfristig ändern, kann für Hinweise keine Gewähr übernommen werden. Es wird daher dringend empfohlen, rechtzeitig den erforderlichen Pass zu beantragen.
  • Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Ausweisdokumentes erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union und in die meisten Urlaubsländer reicht für Deutsche jedoch die Vorlage des Personalausweises beziehungsweise Kinderreisepasses aus.
  • Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim Auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.

 

Hinweis für Vielreisende

Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten.
 

Express-Bestellung
Bei der Bundesdruckerei kann auch ein Reisepass im Expressverfahren bestellt werden. Die Bearbeitungszeit (Antragstellung bis Aushändigung) beträgt im Idealfall etwa drei bis vier Arbeitstage. 


Vorläufiger Reisepass

  • Sollten Sie den Reisepass dringend benötigen und sollte sogar die Express-Bestellung zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Bitte bringen Sie dazu ein zusätzliches biometrisches Passbild mit. Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (zum Beispiel USA) akzeptiert.
  • Sie müssen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen.
  • Einzelheiten zu den jeweiligen Reisemodalitäten einzelner Länder können Sie beim Auswärtigen Amt, im Reisebüro oder bei der Botschaft des jeweiligen Landes erfragen.
  • Beantragen können Sie den vorläufigen Reisepass in jedem Bürgerbüro im Stadtgebiet.

Beantragung eines Kinderreisepasses

Sie möchten einen Kinderreisepass beantragen?

 

Zu beachten

Alle deutschen Kinder bis zum 12. Lebensjahr können einen Kinderreisepass erhalten. 

Den Kinderreisepass muss die Person beantragen lassen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen hat. 

 

Voraussetzungen

Der Kinderreisepass ist ab dem 1.1.2021 nur noch für ein Jahr gültig.
Der oder die Antragsberechtigte müssen grundsätzlich persönlich mit dem Kind (auch Babys) bei der Passbehörde vorsprechen. 
Sind beide Elternteile antragsberechtigt, reicht es, wenn ein Elternteil kommt, sofern dieser eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorlegt.

Sie können den Kinderreisepass grundsätzlich nur bei der Passbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache beantragen. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Bundesbürger, die zum Beispiel im Ausland leben, sich zu Besuch in Vilsbiburg aufhalten und zwingend einen neuen Kinderreisepass brauchen.

 

Benötigte Unterlagen

Für den Antrag:

  • Aktuelles biometrisches Passfoto des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Alte Ausweisdokumente des Kindes (falls vorhanden), ansonsten die Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen ihren Kinderreisepass selbst unterschreiben

In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

Verlust von Ausweisdokumenten

Sie haben ihren Pass verloren oder er wurde gestohlen?

 

Zu beachten

  • Wenn Sie in Vilsbiburg Ihren Hauptwohnsitz haben, müssen Sie den VerlustIhres Personalausweises beim Einwohnermeldeamt  und bei Diebstahl bei der zuständigen Polizeiinspektion melden. Dies können Sie uns nur persönlich mitteilen. 

  • Alle deutschen Staatsangehörigen sind verpflichtet ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind. Deshalb müssen Sie einen neuen Ausweis beantragen, wenn Sie keinen gültigen Reisepass haben. Dazu müssen Sie persönlich vorbeikommen und eine Erklärung über den Verlust/ Diebstahl unterschreiben oder die Verlust- oder Diebstahlanzeige der Polizei vorlegen.

  • Wenn Sie als Ausweisdokument noch einen Reisepass haben, können Sie mit den neuen Antrag noch etwas warten. Vielleicht taucht der verlorene Ausweis wieder auf oder wird bei der Polizei abgegeben

 

Wenn Ihnen der neue elektronische Ausweis im Scheckkartenformat verloren geht oder gestohlen wurde, beachten Sie bitte zusätzlich:

  • Falls die Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion) eingeschaltet ist, müssen Sie diese sofort über den Sperrnotruf sperren lassen (Telefonnummer  +49 116 116 – aus dem Inland kostenfrei– und +49 (0)30 40 50 40 50). Nur wenn der elektronische Identitätsnachweis (eID) gesperrt ist, lässt sich eine missbräuchliche Verwendung verhindern.

  • Bitte informieren Sie das Einwohnermeldeamt so schnell wie möglich. Wir können ebenfalls die Sperrung veranlassen.

  • Falls Sie die elektronische Unterschriftsfunktion aktiviert haben, müssen Sie zusätzlich die elektronische Signatur (QES) sperren lassen. Dazu müssen Sie sich mit dem Anbieter in Verbindung setzen, bei dem Sie Ihr Signaturzertifikat erworben haben.

 

Vorläufiger Personalausweis für dringende Fälle

  • In sehr dringenden Fällen können Sie einen vorläufigen Ausweis beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Dieser ist drei Monate gültig. Bitte bringen Sie für diesen ein zusätzliches biometrisches Passfoto mit.

 

Benötigte Unterlagen

  • Verlust- oder Diebstahlanzeige der Polizei (soweit vorhanden)

  • Ausweisdokument (Reisepass, Kinderreisepass oder Kinderausweis als Identitätsnachweis – soweit vorhanden)

 

Für die Neuausstellung eines Personalausweises zusätzlich

  • Aktuelles biometrisches Passbild

  • Für Personen unter 16 Jahren: Personalausweis oder Reisepass aller sorgeberechtigten Personen

  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils

In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.

 

Besonderheiten

Wenn der verlorene oder gestohlene Ausweis wieder auftaucht, informieren Sie bitte sofort Ihr Einwohnermeldeamt, um Probleme bei Auslandsreisen zu vermeiden. Sie können dies schriftlich erledigen oder persönlich vorbeikommen. Der Grund: Alle verlorenen oder gestohlenen Ausweisdokumente werden in der Inpol-Sachfahndung der Polizei ausgeschrieben. Das Einwohnermeldeamt muss die Sachfahndung in Zusammenarbeit mit der Polizei löschen, sobald der Ausweis wieder gefunden wurde. Erfolgt dies nicht, kann der Ausweis nicht weiter verwendet werden und es kommt zu Problemen bei Grenzkontrollen.
Es kann nicht immer mit der sofortigen weltweiten Löschung der Ausschreibung in den Sachfahndungsdateien gerechnet werden. Daher ist es möglich, dass ein wieder aufgefundenes Ausweisdokument nicht uneingeschränkt weiterverwendet werden kann und es bei späteren internationalen Reisen zu Unannehmlichkeiten kommt. Gegebenenfalls ist eine Neuausstellung des Personalausweises sinnvoll.

Wenn in Ihrem Personalausweis vor dem Verlust oder Diebstahl die Online-Ausweisfunktion aktiviert war, müssen Sie persönlich vorsprechen, um diese -nach der Sperrung- wieder zu reaktivieren. 

Abholung von Ausweisdokumenten

Sie wollen Ihren Pass abolen?

 

Zu beachten

Sie können die Ausweisdokumente auch von einer anderen Person abholen lassen. Diese Person benötigt von Ihnen eine schriftliche Vollmacht und ihr eigenes gültiges Ausweisdokument.
Für die Abholung eines Personalausweises muss die bevollmächtigte Person mindestens 16 Jahre alt sein, für die Abholung eines Reisepasses mindestens 18.

Für den Personalausweis erhalten Sie von der Bundesdruckerei GmbH einen PIN/ PUK/  Sperrkennwortbrief. Die Abholung eines Personalausweises mit Vollmacht ist nur möglich, wenn Sie den PIN/ PUK/ Sperrkennwort-Brief erhalten haben und dies in der Vollmacht bestätigen.
Haben Sie den PIN/ PUK/ Sperrkennwort-Brief nicht erhalten, müssen Sie den Personalausweis persönlich abholen.

 

Voraussetzungen

Bevor Sie einen Termin zur Abholung vereinbaren, prüfen Sie bitte telefonisch oder im Internet, ob der Personalausweis oder Reisepass abholbereit ist. Die Informationen hierzu finden Sie in unseren Onlineformularen.

 

Benötigte Unterlagen
  • bisherige Ausweisdokumente, falls vorhanden (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorläufige Dokumente)
  • gegebenenfalls vollständig ausgefüllte Vollmacht zur Abholung
  • gegebenenfalls Zustimmungserklärungen, Entscheidung zum Sorgerecht und anders (wenn auf dem Abholschein angegeben)

An-, Um- und Abmeldungen

Sie möchten sich An-, Um- oder Abmelden?

 

Anmeldung des Wohnsitzes

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anzumelden. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb Ihrer Gemeinde oder Stadt.

 

Sie müssen hierzu persönlich mit ihrem gültigen Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung Ihres Wohnungsgebers bei der Meldebehörde vorsprechen, da das Melderegister automatisch geführt wird.


Ehegatten und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt.


Personen unter 16 Jahren müssen von demjenigen angemeldet werden, in dessen Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen. Hat eine minderjährige Person mehrere Wohnungen im Inland, so ist die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des bzw. der Personensorgeberechtigten.


Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.


Sofern für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.


Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen anmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

 

Erforderliche Unterlagen:

  • die vom Eigentümer oder Hausverwaltung ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung. (erhältlich im Rathaus oder Homepage)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (zur Wohnort- bzw. Anschriftenänderung)

 

Kosten:

kostenlos

 

Fischereischeine

Sie möchten einen Fischereischein beantragen?

 

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen.

Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen.

Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit.

Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers.

Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen.

 

Vorraussetzung

Wer in Bayern den Fischfang ausüben will, benötigt dafür einen Fischereischein und muss eine Fischereiabgabe leisten.

Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen (bei der Gemeinde erfragen) anerkannt.

Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufsfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf oder Aussiedler informieren die zuständigen Gemeinden. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für Befreiungen bei der Vorlage von Prüfungszeugnissen und Fischereischeinen aus anderen deutschen Ländern.

 

Fristen

Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung von Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Passbild
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Personalausweis oder Reisepass
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
  • Erforderliche Unterlage, bayernweit: ggf. Führungszeugnis

 

Kosten

Die Kosten setzen sich aus der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe zusammen.

Fischereischeingebühr:

  • Fischereischein auf Lebenszeit: 35,00 €
  • Jugendfischereischein: 5,00 €
  • Fischereischein Verlängerung 5 Jahre: 5,00 €

Fischereiabgabe:

Bei Zahlung für fünf Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40,00 EUR.

Bei einmaliger Zahlung haben Sie höchstens 300,00 € zu entrichten (bei Beantragung mit 14 Jahren). Die Abgabe bei einmaliger Zahlung ermäßigt sich umso stärker, je älter sie bei Antragsstellung sind. Wenn Sie bei Antragstellung z.B. 45 Jahre alt sind, beträgt die Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit bei Einmalzahlung noch 160,00 €.

Für den Jugendfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 10,00 €.

Beglaubigungen

Sie möchten etwas beglaubigen lassen?

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.

Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

 

Beglaubigung von Dokumenten

Sie können schriftliche oder elektronische Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie oder dem elektronischen Dokument angebracht.

Sie können persönlich zur Behörde gehen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

 

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen i.d.R. in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.

Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

 

Besondere Hinweise:

  • 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor (z.B. für die beim Grundbuchamt nach § 29 der Grundbuchordnung einzureichenden Unterlagen). In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:
  • Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt (siehe "Verwandte Themen" - "Personenstandsurkunde; Beantragung").
  • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.

Die Echtheit von öffentlichen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen und von Gerichten, Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt worden sind, kann durch Legalisation oder Erteilung einer Apostille bescheinigt werden (siehe unter "Verwandte Themen"). Eine amtliche Beglaubigung reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
  • Bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

 

Kosten

1 Beglaubigung kostet 5 €, jede weitere Beglaubigung von demselben Dokument kostet 2,50 €.